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Einlieferungsbedingungen
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1. Die Einlieferer von Versteigerungsobjekten erhalten den vollen Betrag, der nach dem 3. Zuschlag genannt wurde, abzüglich einer Versteigerungsgebühr von 22% zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, zahlt er an den Versteigerer eine Gebühr von 30% des vereinbarten Limitpreises bzw. 20,- € bei Objekten ohne Limit. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängel des Gegenstandes scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Dem Einlieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die mit der Gebühr verlangte Pauschale.
 
2. Der Versteigerer versteigert als Vermittler im Auftrag des Einlieferers.
 
3. Der Versteigerungsauftrag erlischt nach drei Monaten. Falls er nicht gekündigt wird, erneuert er sich jeweils um 3 Monate.
 
4. Die unteren Limitpreise werden mit beidseitigem Einverständnis festgestellt. Unter diesem Limit darf nur unter Vorbehalt zugeschlagen und die Genehmigung des Einlieferers zur Abgabe eingeholt werden.
 
5. Der Einlieferer hat, wenn nicht anders vereinbart, die Versteigerungsabrechnung persönlich abzuholen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, hat der Auftraggeber seine Entscheidung schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Bieter bei normaler Geschäftsabwicklung benachrichtigt werden kann.
 
6. Auf Wunsch werden die eingelieferten Gegenstände in dem jeweiligen Katalog abgebildet. Andernfalls erfolgt die Katalogabbildung, soweit nicht anders vermerkt, nach freiem Ermessen des Versteigerers. Die Kosten für die Katalogabbildung (je nach Größe zwischen 60,- € bis 180,- € zzgl. gesetzlicher MwSt.) gehen zu Lasten des Einlieferers, auch bei einem Nichtverkauf. Weitere Auslagen z.B. für Restaurierungen, Reinigungskosten (bspw. Silberputzen) sowie Gutachten werden entsprechend dem Aufwand bzw. Nachweis berechnet.
spacer 7. Der Einlieferer haftet für Angaben, welche Echtheit, Ursprung und Alter der von ihm eingelieferten Objekte betreffen. Der Versteigerer wird beauftragt, die eingelieferten Gegenstände auf Kosten des Eigentümers zu versichern. Für drei Monate beträgt die Prämienumlage 1% des Limits bzw. Schätzpreises (zzgl. gesetzlicher MwSt.). Der Versteigerer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht, es sei denn, ihm falle Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.
 
8. Gold- und Silbergegenstände dürfen unter dem Marktwert versteigert werden.
 
9. Soweit die Gegenstände nicht in der ersten Auktion verkauft werden, kann ein Freihandverkauf erfolgen, sofern keine Rücknahme vorgenommen wird. Bei weiteren Auktionen ermäßigt sich das Limit automatisch auf 50%.
 
10. Als Benachrichtigung für die Versteigerung von eingelieferten Objekten gelten die jeweiligen Kataloge oder Hauslisten, deren Schutzgebühr zu entrichten ist.
 
11. Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Auktionshauses.
 
12. Nicht versteigerte Gegenstände sind bis spätestens 3 Wochen nach Mitteilung oder einer vom Versteigerer gesetzten Frist abzuholen. Nach Verstreichen dieser Frist ist die weitere Aufbewahrung der Gegenstände kostenpflichtig. Gegenstände, die trotz Mahnung nicht abgeholt werden, können vom Versteigerer nach vorheriger Ankündigung ohne Limit versteigert oder verkauft werden.
 
13. Die Versteigerungsabrechnung erfolgt ca. acht Wochen nach der Versteigerung.
 
14. Bei der Schätzung von Gegenständen, die nicht zur Auktion gelangen, berechnet der Versteigerer 3% vom Schätzpreis sowie die anfallenden Fahrtkosten.
 
15. Transportkosten gehen zu Lasten des Einlieferers.
 
16. Der Einlieferer stimmt zu, dass im Falle folgerechts-pflichtiger Verkäufe nach dem Urheberrechtsgesetz sein Name und seine Anschrift auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Bonn mitgeteilt wird. Wünscht der Einlieferer Geheimhaltung, so verpflichtet er sich, dem Versteigerer einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Verkaufserlöses zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf diesen Anteil zu zahlen, den dieser dann für ihn abführt.
 
17. Der Einlieferer versichert weiter, bei Ein- bzw. Ausfuhr der Objekte die maßgeblichen Zölle geleistet zu haben. Bei Gegenständen mit technischen Funktionen versichert er, dass sich die vorhandenen Bauteile (z.B. mechanische und elektrische) in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
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